AGB

Vertrag – bzw. Reisebedingungen (Geschäftsbedingungen)

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter – nachstehend auch „Altai“ genannt – den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung  mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine eigene Verpflichtung einsteht. Bei Teilnehmern unter 18 Jahre ist die Anmeldung von gesetzlichen Vertretern vorzunehmen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Altai zustande. Der Reisende erhält von Altai mit Annahme oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung in Schrift- und Textform. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das Altai für die Dauer von 2 Wochen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten z.B. durch Zahlung des Reisepreises erklärt.
Reiseanmeldung und Annahmeerklärung bedürfen keiner Form.

2. Bezahlung
Bei Abschluss des Reisevertrages und Aushändigen des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zu leisten, jedoch höchstens 100,- €. Der restliche Reisepreis ist bei Aushändigen der Reiseunterlagen bis 20 Tage vor dem Reiseantritt zu zahlen. Bei kurzfristiger Buchung ab 20 Tage vor Reisebeginn sowie bei Tagesreisen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Erst nach vollständiger Zahlung des Reisepreises erhält der Reisende die Reiseunterlagen. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie verauslagte Beträge sind sofort fällig.

3. Leistungen

Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibung, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt oder einer sonstigen Reiseausschreibung von Altai bestimmt. Abänderungen und Nebenabreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des Angebotes abweichen, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch Altai. Reisebüros sind nicht berechtigt, vom Leistungs- und Preisangebot von Altai abweichende Zusicherungen zu geben.

Sofern bei Angebotsbeschreibungen nichts anders vermerkt ist, schließen die Angebotspreise, die jeweils pro Person gelten, folgende Leistungen ein:

  • Beförderung mit Bus, Bahn, Flugzeug oder Schiff gemäß Reisebeschreibung einschließlich Gepäckbeförderung (bei Flugreisen Beschränkung auf 20 kg Freigepäck).
  • Bei Flugreisen Beförderung mit der in der Ausschreibung angegeben Fluggesellschaft.
  • Unterkunft in Hotels, Gästehäusern, Pensionen oder Privatquartieren entsprechend der Reisebeschreibung.
  • Verpflegung gemäß gebuchten Arrangement,
  • Ortsabgaben, Kurtaxen – soweit in Ausschreibung angeboten -, örtliche Steuern, Bedienung, Service.
  • Reiseleitung (mit Ausnahme fakultativ angebotener örtlicher Führer) – soweit in Ausschreibung angeboten.

Nicht im Reisepreis enthalten – sofern nicht ausdrücklich bei der Reisebeschreibung anders angegeben – sind die im Rahmen der angebotenen Besichtigungen anfallenden Eintrittsgelder sowie die Fahrgelder für Boots- und Bergbahnfahrten und alle Fahrten mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln sowie die landesüblichen Trinkgelder. Die Saisonzeiten richten sich nach dem Turnus des Reiseprogramms des Reiseveranstalters und stimmen nicht mit immer mit örtlichen Verhältnissen überein. Es gelten jedoch ausschließlich die in der Ausschreibung und im Preisteil des Kataloges genannten Termine und Saisonzeiten des jeweiligen Zielgebietes. Altai behält sich vor, die angebotenen Leistungen und Preise vor Vertragsabschluss zu ändern.

4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß eintreten und nicht von Altai nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Altai ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen  Reise zu verlangen, wenn Altai in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat seine Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Altai über die Änderung der Reiseleistung zu machen.

5. Preisänderung
Liegt der Reisebeginn später als 4 Monate nach Vertragabschluss, so ist Altai bis 21 Tage vor Reisebeginn berechtigt, im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann Altai den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen,
b) in anderen Fällen kann Altai den auf den Einzelplatz des jeweils Beförderungsmittels entfallenen anteiligen Erhöhungsbetrag
vom Reisenden verlangen.

Erhöht sich gegenüber Altai die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Benzin- und Dieselpreise,kann der Reisepreis entsprechend anteilig erhöht werden. Ändert sich nach Abschluss des Reisevertrages der Wechselkurs für die gebuchte Reise, kann Altai die sich daraus ergebende Erhöhung auf den Reisepreis umlegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Altai den Reisenden unverzüglich zu informieren und den Preiserhöhungsgrund darzulegen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Altai in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat Altai unverzüglich nach Eingang der Preiserhöhungsmitteilung zu erklären, welche Rechte er geltend macht.

6. Rücktritt und Kündigung durch Altai
Altai kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages begründet ist. Kündigt Altai, so behält Altai Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Altai einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebener Beträge. Kinder und Jugendliche, die während der Dauer der Reise rauchen, Alkohol trinken oder Drogen konsumieren – auch wenn sie dafür die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter haben – führen zur fristlosen Kündigung des Reisevertrages. Sie werden in Begleitung zurückbefördert; eine Selbstabholung durch die Eltern kann vereinbart werden. Entsehende Mehrkosten werden dem Reisenden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Altai kann bei Nichterreichen einer in den betreffenden Reiseausschreibungen genannten Mindestteilnehmerzahl den Reisevertrag kündigen. Sobald feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird, ist Altai verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich, spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn davon in Kenntnis zu geben. Der Reisende erhält unverzüglich bereits geleistete Zahlungen in voller Höhe zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann Altai eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschaler Stornokosten je angemeldeten Teilnehmer verlangen:

  • bei Rücktritt – bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
    – bis zum 22. Tag 40 %
    – bis zum 15. Tag 60 %
    – bis zum Tag des Reisebeginns oder im Falle des Nichterscheinens 80 % des Reisepreises.

Wird eine Gruppenreise storniert, kann Altai folgende pauschale Stornokosten verlangen:

  • bei Rücktritt – bis 90. Tag vor Reisebeginn 20 %
    – bis zum 60. Tag 40 %
    – bis zum 30. Tag 60 %
    – ab 29. Tag vor Reisebeginn 80 % des für die Gruppe vereinbarten Reisepreises.

Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass Altai ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Altai kann abweichend von den vorstehenden Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere Entschädigung fordern, die dem Reisenden im Einzelnen darzulegen und zu beziffern sowie zu belegen ist. Umbuchungswünsche des Reisenden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen werden einschließlich bis dem 36. Tag vor Reisebeginn, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von 15,- Euro pro Person berücksichtigt. Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den unter 7. genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt seiner Teilnahme nicht gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Altai ist berechtigt, für dir durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten von 50,- Euro in Rechnung zu stellen. Der Reisende und der Dritte haften als Gesamtschuldner Altai für Reisepreis und Mehrkosten.

8. Nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, wird sich Altai bei den Leistungsträgern um Erstattung der von diesen ersparten Aufwendungen bemühen. Dies gilt nicht, wenn es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt
Bei Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare, von außen kommende nicht beherrschende Umstände (höhere Gewalt) z.B. Krieg, innere Unruhen, Streik, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, wie Entzug der Landesrechte, Naturkatastrophen oder andere gleichwertige Vorfälle sind Altai wie auch der Reisende zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Verliert Altai den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, kann Altai für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wenn der Vertrag die Beförderung mit umfasste, ist Altai zur Rückbeförderung sowie zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Die Mehrkosten der Rückbeförderung haben die Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen, während die übrigen Mehrkosten den Reisenden zur Last fallen.

10. Gewährleistungsansprüche des Reisenden und seine Obliegenheiten
Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel von Reiseleistungen unverzüglich der Reiseleitung anzuzeigen. Soweit eine Reiseleitung nicht vereinbart wurde oder diese nicht erreichbar ist, ist der Mangel der örtlichen Agentur oder Altai unmittelbar anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Reiseleitung und örtliche Agentur sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz anzuerkennen. Altai kann auch in der weise Abhilfe schaffen, dass eine wenigstens gleichwertige Ersatzleistung angeboten wird. Altai kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Bei einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Altai innerhalb einer angemessenen Frist nach Mangelanzeige
keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus einem wichtigen, Altai erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Altai verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Es wird empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises , soweit diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem von dem Reiseveranstalter nicht zu vertretenden Umstand. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von dem Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) Altai für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Altai haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge u.a.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Altai kann sich auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschuss berufen, der für einen Leistungsträger aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber Schadenersatzansprüchen gilt. Kommt Altai die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.

12. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden
Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da andernfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Schiffsführung, Busunternehmen) angezeigt werden. Liegen Diebstahl oder Beraubung vor, ist Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen etwaige Ansprüche.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Altai unterrichtet den Reisenden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sofern der Reisende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das geschieht in der Regel durch entsprechende Informationen in der Reiseausschreibung. Für Reisende anderer Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosigkeit erfüllt Altai seine Informationspflicht durch die Verweisung auf die Auskunft des zuständigen Konsulates, für die Altai nicht haftet. Der Reisende ist für die Einhaltung der für die Durchführung der Reise geltenden Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch fehlende Information oder durch eine schuldhafte Falschinformation von Altai bedingt sind. Hat der Reisende seine Verhinderung an der Durchführung der Reise zu vertreten, kann Altai entsprechende Rücktrittskosten geltend machen. Übernimmt Altai für den Reisenden die Besorgung von Visa, so haftet der Reiseveranstalter nicht für deren rechtzeitige Erteilung und Zugang seitens der jeweiligen diplomatischen Vertretung, es sei denn, dass Altai die Verzögerung zu vertreten hat.

14. Versicherung
Es wird empfohlen, eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung bereits bei der Buchung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über Altai auch weitere Versicherungen für die Reise, wie Reisekranken-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisegepäckversicherung abzuschleißen. Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Resienden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehner Beendigung der Reise nur gegenüber der Reiseagentur Altai Adventure GmbH Berlin, Straße zum FEZ 2, 12459 Berlin, Telefon : 030/5378100, Telefax : 030/5378101 geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist kann der reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Erhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren ein Jahr nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise. Schweben zwischen dem Reiseden und Altai Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründeten Umständen, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine der Parteien die Fortsetzung oder Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach ende der Hemmung ein.

16. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Reisenden gleich aus welchem Rechtsgrund an Dritte, auch an Ehegatten oder Verwandte ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reisenden durch Dritte im eigenen Namen ausgeschlossen.

17. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen gegen Altai ist dessen Sitz. Für Klagen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, dass dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand am Sitz von Altai. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Altai und dem Reisenden findet deutsches Recht Anwendung.

18. Schlussbestimmung
Alle Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung im August 2012. Alle auf Personen bezogenen Daten, die Altai zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Sollte eine der vierstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages nicht berührt. Veranstalter: Reiseagentur Altai Adventure GmbH Berlin gültig ab Sommer 2018.